AGB
§ 1 Geltung der „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“
Nachstehende allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des AUFTRAGNEHMERS. Ab-weichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des AUFTRAGGEBERS, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages / Angebots
I. Aufträge und Lieferverträge, sowie etwaige besondere Zusicherun-gen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AUFTRAG-NEHMER. Auf diese Schriftformerfordernis selbst kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.
II. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
§ 3 Preise / Zahlung
I.Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Be-dingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
II. Die Preise verstehen sich ab Sitz und Lager des Auftragnehmers. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltende Mehrwertsteuer.
III. An- und Rücklieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Auf-traggebers, das gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Transportkos-ten oder den Transport übernimmt.
IV. Sämtliche Rechnungen sind – wenn nicht anders schriftlich ver-einbart – sofort und ohne Abzug zahlbar.
V. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber die banküblichen Zinsen fällig. Der Auftrag-nehmer kann in jedem Fall Zinsen in Höhe von 5% p.a. über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank oder einen diesem Dis-kontsatz ersetzenden Referenzzinssatz verlangen. Sofern der Auf-tragnehmer sich zu einer Entgegennahme von Wechseln entschließt, erfolgt dieses nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die in der Wechselnahme liegende Stundung, jederzeit zu widerrufen und sofortige Bezahlung zu verlan-gen. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Dis-kont- und Einziehungsspesen ab Verfalltag der Rechnung berechnet und sind sofort in bar zu zahlen.
VI. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit et-waigen vom Auftragnehmer bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
VII. Zahlungseingänge werden unter Berücksichtigung aller bei Zah-lungseingang fälligen Rechnungen – unabhängig vom jeweiligen Rechnungsdatum – wie folgt zugeordnet und verrechnet: Dienstleis-tungen, Software-Lizenzen, Waren, Sonstiges. Der Auftraggeber kann hiervon nicht durch einseitige Erklärung abweichen, es sei denn, daß er bestimmte Lieferungen und/oder Leistungen vorher schriftlich gerügt hat und sich bei der Abweichungserklärung hierauf beruft.
§ 4 Lieferfrist
I. Vereinbarte Liefertermine oder Leistungstermine sind unverbind-lich, es sei denn, daß in der schriftlichen Auftragsbestätigung aus-drücklich etwas anderes bestimmt ist.
II. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung, der vom Auftraggeber zu beschaf-fenden Unterlagen, Gegenständen, Genehmigungen, Freigaben so-wie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
III. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer-gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
IV. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegen-standes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Um-stände bei Unterauftragnehmern eintreten. Die vorbezeichneten Um-stände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Auf-tragnehmer dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. Bei Lieferver-zögerungen von weniger als 2 Monaten ist eine Verzugsent-schädigung ausgeschlossen. Darüber hinaus oder dann, wenn die Entschädigung zwingend geleistet werden muß, gilt folgendes:
V. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge ei-genen Verschuldens des Auftragnehmers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H., vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt wer-den kann.
VI. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbe-reitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lage-rung im Werk des Auftragnehmers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet.
Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, nach Satzung und fruchtlo-sem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefer-gegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
VII. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags-pflichten des Auftraggebers voraus.
§ 5 Gefahrübergang und Entgegennahme
I. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstige versicherba-re Risiken versichert.
II. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auf-traggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr, vom Tage der Ver-sandbereitschaft ab, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers, die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
III. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus
§ 10, entgegenzunehmen.
IV. Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Annahmeverweigerung / Abnahmeverweigerung
I.Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des Vertragsgegenstan-des aus Lieferung oder Leistung, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der Auftraggeber den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetz-ten Frist nicht abgenommen oder angenommen, so ist der Auftrag-nehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann der Auftrag-nehmer, auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Scha-dens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 v.H. des vereinbarten Preises als Schadensersatz verlangen.
II. Ist die Abnahme vereinbart oder zwingend, ist der Auftragnehmer in jedem Falle berechtigt, die Abnahme zu beantragen, wenn keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen und die Funktions- und Be-triebstüchtigkeit der Anlage gewährleistet ist. Wesentliche Mängel, im Sinne der Auftragsbestätigung, sind solche Mängel, die die Eröffnung des Betriebes der Anlage in Frage stellen oder beeinträchtigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mehrere mög-liche Abnahmetermine vorzuschlagen. Der Vorschlag muß dem Auf-traggeber spätestens zwei Wochen vor den in Aussicht genom-menen Terminen zugehen. Wird keiner dieser vorgeschlagenen Ab-nahmetermine vom Auftraggeber mindestens zwei Tage vor einem solchen Termin angenommen und schlägt der Auftraggeber auch seinerseits keinen anderen Termin vor, der innerhalb von vier Wochen seit dem Zugang des Vorschlags des Auftragnehmers liegt, so gilt die Anlage, nach Ablauf der vorgenannten vier Wochen, als abgenommen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
II. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbe-halt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, und aller sonstigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsverbindung, Eigentum des Auftragnehmers.
II. Wird Ware durch den Auftraggeber verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Verarbeitung für den Auftragnehmer, der damit als Her-steller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren, erwirbt der Auftragneh-mer Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Waren, zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
III. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizensierung von Rechten, im Rahmen der getroffenen Ver-einbarung, jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsge-mäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Auftraggeber tritt an den Auftragnehmer schon jetzt sicherheitshalber, alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und Geschäftsbeziehung zu seinen Ab-nehmern stehenden Forderungen, mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren, ab. Der Auftragnehmer ist un-widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderun-gen jederzeit anzuzeigen.
IV. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Lie-fergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abge-schlossen hat.
V. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, sowie Beschlag-nahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
VI. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflich-tet.
VII. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfän-dung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwen-dung findet.
§ 8 Erfüllung
Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gelten mit der Anzeige der Versandbereitschaft der Ware als erfüllt.
§ 9 Schadensersatzanspruch
I. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sowie des-sen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (sei es aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für direkte und Folge-schäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, daß es sich um einen Verstoß gegen Kardinalpflichten handelt oder wenn aus der Zusicherung von Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die Haftung ist auf jeden Fall und unabhängig vom Rechtsgrund be-grenzt auf 50 % des Gesamtauftragswertes, wobei etwaige Vertrags-strafen bei der Festlegung der Haftung mit zu berücksichtigen sind.
II. Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, des-sen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung.
§ 10 Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer unter Ausschluß weiterer Ansprüche, unbeschadet, § 9 wie folgt:
I. All diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen un-terlegender Wahl des Auftragnehmers, auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb in-nerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen feh-lerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausfüh-rung – als unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel, ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Auf-tragnehmers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die Abtretung der Haftungs-ansprüche, die ihm gegen den Auftragnehmer des Fremderzeugnis-ses zustehen.
II. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen, vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rü-ge an, in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleis-tungsfrist.
III. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfol-genden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, unge-eigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Des weiteren wird keine Gewähr übernommen für Verschleißschä-den an solchen Teilen, die in den Produkt-Unterlagen oder nach dem Stand der Technik, als Verschleißteile bezeichnet werden bzw. anzu-sehen sind.
IV. Zur Vornahme, aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftrag-nehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnis-mäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verstän-digen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Auch dann hat der Auftraggeber die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten und ist verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten.
V. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehen-den, unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer – insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes sowie die angemesse-nen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten seiner et-wa erforderlichen Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Auf-traggeber die Kosten.
VI. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewähr-leistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand, wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Be-triebsunterbrechung verlängert.
VII. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachge-mäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenom-mene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. In diesen Fällen er-lischt die Gewährleistungsverpflichtung für den Auftragnehmer völlig, es sei denn, der Auftraggeber beweist, daß die Änderungen oder In-standsetzungsarbeiten nicht kausal für den Schaden sein können.
VIII. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein An-spruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsaus-schluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, bei der Verletzung von Kardinalpflichten und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes, für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Feh-len von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schä-den, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzu-sichern.
IX. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer die zur etwaigen Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber dies, ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung befreit.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für Lieferung und Leistung, sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten, ist der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach Wahl des Auftragnehmers – der Ort, der für die Lieferung/Leistung zuständigen Zweigniederlassung des Auftragnehmers. Der Auftrag-nehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu kla-gen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 12 Schriftform
Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schrift-lich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformer-fordernis selbst.
§ 13 Salvatorische Klausel
I. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
II. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke. |